Revidiert 2020
Diese Statuten wurden durch die Vereinsversammlung der PistolenschŸtzen Dietikon
Aus GrŸnden der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und
Bearbeitet durch die Vorstandsmitglieder
: |
Inhaltsverzeichnis
I.
Name, Sitz und Zweck
Art.
1 Vereinszweck und Sinn
II.
Mitgliedschaft / Mittelbeschaffung und
Jahresbeitrag
Art.
2 Mitgliederkategorien
Art.
3 Eintritte
Art.
4 Armeeangehšrige
Art.
5 Zuwiderhandlungen durch Armeeangehšrige
Art.
6 Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag
Art.
7 Aktivmitglieder
Art.
8 Ehrenmitglieder
Art.
9 Passivmitglieder
Art.
10 Gšnner
III.
Die Mitgliedschaft erlischt / Haftung
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Art.
11 Ausschluss
Abs. 1 Offener Ausschluss
nach Pflichtverletzung
Abs. II Ausschluss zuwider
Interessen / Ansehen des Vereins
Art.
12 Austritt
IV.
Haftung / Rechtsausschluss
Art.
13 Schulden
V.
Organisation
Art.
14 Die Vereinsorgane
Art.
15 Ordentliche Vereinsversammlung
Art.
16 AntrŠge
Art.
17 Vorstand
Art.
18 Revisoren
Art.
19 Vorstand Zusammensetzung
VI.
Obliegenheiten des Vorstandes und der
Revisoren
Art.
20 Verantwortung Vorstand
Art.
21 Verantwortlichkeiten Vorstandsmitglieder
Art.
22 Aufgabenzuteilungen
Art.
23 Beschlussfähigkeit
Art.
24 Revisoren
VII. Finanzielles
Art.
25 Dauer Rechnungsjahr
Art.
26 AusschŸttung
Art.
27 Austritt
VIII.
Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art.
28 Abs 1
Bekanntmachungen
Abs
2 Statutenrevision
Abs
3 Vereinsauflšsung
Abs
4 Vereinsjahr
Abs
5 GŸltigkeit der Statuten
Genehmigung
PistolenschŸtzen Dietikon PSD, BezirksschŸtzenverband ZŸrich BSVZ,
MilitŠrdirektion Kanton ZŸrich AMZ
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Vereinszweck und Sinn
Der Schützenverein «Pistolenschützen Dietikon» (nachführend PSD genannt)
wurde
am 9. Februar 1968 als Pistolensektion des Schiessvereins Dietikon
gegründet.
Seit
1971 ist der Pistolenverein ein selbständiger Verein im Sinne von
Art. 60 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er
bezweckt das sportliche Schiessen zu trainieren, die Schiessfertigkeit seiner
Mitglieder
im Interesse der Sicherheit sowie des Sportgedankens zu fördern
und
die Pflege guter Kameradschaft.
Er
führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch.
Die
PSD sind Mitglied des Bezirksschützenverbandes Zürich (BSVZ)
des Zürcher Schiesssportverbandes (ZHSV) und des
Schweizer Schiesssport
Verband (SSV).
Versichert
sind die PSD bzw. deren Mitglieder bei der Schweizer Schiesssport-
versicherung USS. Die PSD sind parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft / Mittelbeschaffung und
Jahresbeitrag
Art. 2 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-,
Passivmitgliedern sowie Gšnnern.
Es muss ein Mitgliederverzeichnis gefŸhrt werden.
Alle in bŸrgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen
und Schweizer, die im
laufenden Jahr das 16. Altersjahr erreichen,
kšnnen Mitglied des Vereins
werden. Jugendliche, die Ÿber den Schulsport zum
Verein stossen und noch
nicht das 16. jedoch das 12. Altersjahr erreicht
haben, kšnnen einen Antrag fŸr
Aufnahme in den Verein stellen.
AuslŠnderinnen und AuslŠnder kšnnen unter BerŸcksichtigung der
AusfŸhrungsbe
stimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr. 2.18.01; AFB fŸr die
Teilnahmeberechtigung
von auslŠndischen Staatsangehšrigen an BundesŸbungen,
SchiessanlŠssen und
Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu
SchiessanlŠssen zugelassen
werden.
FŸr die Teilnahme an BundesŸbungen ist eine Bewilligung der kantonalen
MilitŠrbehšrde notwendig (Art. 12 der Verordnung Ÿber das Schiesswesen ausser
Dienst).
Art. 3 Eintritte
Die Anmeldung zum Eintritt kann mŸndlich oder
schriftlich beim Vorstand
erfolgen. Dieser entscheidet Ÿber Aufnahme oder
Abweisung.
Art. 4 Armeeangehšrige
Angehšrige der Armee und weitere EmpfŠnger von
Bundesleistungen,
welche nur die BundesŸbungen absolvieren, sind ohne
persšnliche
Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen;
sie gelten nicht als
Vereinsmitglieder.
Von SchŸtzen (Nichtmitgliedern), deren
freiwillige TŠtigkeit sich auf die Teilnahme
an VorŸbungen zu den BundesŸbungen beschrŠnkt, kann
ein Unkostenbeitrag
erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dŸrfen ihnen
nicht auferlegt werden.
Art. 5 Zuwiderhandlungen durch Armeeangehšrige
Angehšrige der Armee, die den Anordnungen der
zustŠndigen Vereinsorgane
und der Aufsichtsbehšrde auf dem Schiessplatz zuwiderhandeln, sind vom
Vorstand
der kantonalen MilitŠrbehšrde zu melden.
Art. 6 Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag
Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den
Jahresbeitrag fest.
Zur
Verfolgung des Vereinszweckes verfŸgt der Verein Ÿber folgende
wirtschaftliche Mittel:
a)
JahresbeitrŠge
b)
Subventionen
c)
ErtrŠge
aus Veranstaltungen
d)
Spenden
und Zuwendungen aller Art
Art. 7 Aktivmitglieder
Aktivmitgliedern die dem Verein wŠhrend 25 Jahren
angehšren, wird eine
ErmŠssigung von 50% des Jahresbeitrages gewŠhrt, sofern
sie Aktivmitglied bleiben.
Ihnen stehen weiterhin die gleichbleibenden Rechte
und Pflichten zu.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern kšnnen von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes
ernannt werden
a)
Personen,
welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
b)
Mitglieder,
die wŠhrend mind. 20 Jahren im Vereinsvorstand oder in anderen
Funktionen des
Vereins tŠtig waren.
Ehrenmitglieder haben weiterhin dieselben Rechte und
Pflichten wie ein
Aktivmitglied. Bei der Ernennung erfolgt eine
spezielle Ehrung.
Art. 9 Passivmitglieder
Passivmitglieder
dŸrfen an allen internen VereinsanlŠssen teilnehmen.
Die
Teilnahme an auswŠrtigen SchiessanlŠssen ist nur mšglich, falls zu wenig aktive
Mitglieder zur VerfŸgung stehen. Der Vorstand entscheidet Ÿber eine
allfŠllige
Teilnahme im Einzelfall.
Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10 Gšnner
Gšnner haben das Recht, an Vereinsversammlungen und internen AnlŠssen teilzunehmen.
Sie haben kein
Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
III. Die Mitgliedschaft erlischt / Haftung
a)
Durch
schriftliche AustrittserklŠrung an den Vorstand auf Ende eines
GeschŠftsjahres.
b)
Durch
Ausschluss aus wichtigen GrŸnden.
c)
Durch
den Tod.
Art. 11 Ausschluss
Abs.
I Offener Ausschluss nach
Pflichtverletzung
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zustŠndigen
Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehšrden nicht nachfolgen oder ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen, kšnnen auf Antrag des Vorstandes
durch die Vereinsversammlung in
offener Abstimmung von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden.
Abs.
II Ausschlussverfahren
zuwider Interessen / Ansehen des Vereins
Ebenso kšnnen Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen oder
dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied
eingeleitet, muss mindestens
3 Wochen vor der Versammlung jedem stimmberechtigten Mitglied eine
schriftliche
Einladung, unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden. Dem
Auszuschliessenden muss das rechtliche Gehšr gewŠhrt werden.
Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute
Mehr daraus entscheidet.
Art. 12 Austritt
Der
Austritt wird im Regelfall erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages
und nach schriftlicher BestŠtigung durch den Vorstand
rechtswirksam.
IV. Haftung / Rechtsausschluss
Art. 13 Schulden
FŸr die Schulden des Vereins haftet nur das
Vereinsvermšgen. Eine persšnliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene
Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermšgen oder
Teile davon.
V. Organisation
Art. 14 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind,
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
- die gewŠhlten Kommissionen
Art. 15 Ordentliche Vereinsversammlung
Die
ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1.Quartal des
Kalenderjahres statt.
Folgende GeschŠfte sind an der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu
erledigen:
Traktandenliste
-
Appell
– PrŠsenzliste aufnehmen
-
Wahl der
StimmenzŠhler
-
Abnahme
des Protokolls
-
Entgegennahme
der Jahresberichte
-
Abnahme
der Jahresrechnung, nach Anhšren des Revisorenberichtes
-
Entlastung
des Vorstandes und DŽchargenerteilung
-
Budget
fŸr Folgejahr
-
Festsetzung
der JahresbeitrŠge
-
Entscheidung
Ÿber die Veranstaltung von SchiessanlŠssen
-
Teilnahme
an SchiessanlŠssen
-
Genehmigung
der Jahresmeisterschaft
-
ErlŠuterung
der Schiessvorschriften des Bundes und weiteren VerbŠnde
-
Wahlen:
PrŠsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren
-
Mitgliedschaft,
Mutationen
-
AbŠnderung-
und ErgŠnzungen der Statuten
-
Erledigung
der AntrŠge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
Art. 16 AntrŠge
AntrŠge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung
mŸssen bis spŠtestens
zehn (10) Tage vor der Versammlung schriftlich an den
Vorstand eingereicht
werden. Nicht traktandierte AntrŠge kšnnen erst an
der folgenden
Vereinsversammlung behandelt werden.
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen (sofern nicht
anders beschlossen wird)
durch offenes Handmehr. Der PrŠsident stimmt mit und
hat bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem (1) Jahr gewŠhlt und besteht
aus
mindestens 3 und hšchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
(GemŠss ZGB)
Art. 18 Revisoren
Das
Revisorenteam besteht aus zwei (2) Mitgliedern, wobei jedes Mitglied grund-
sŠtzlich zwei (2) Jahre im Amt verbleibt. Die Vereinsversammlung wŠhlt
die zwei
Mitglieder alljŠhrlich (Ersatz- oder BestŠtigungswahl). Eine/r der
ausscheidenden
Revisoren/-innen bleibt vorsorglich fŸr ein weiteres Jahr als
Ersatzmitglied und wird
an der Vereinsversammlung auch als solches gewŠhlt.
Art. 19 Vorstand Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich in der Regel zusammen aus PrŠsident,
VizeprŠsident, Kassier,
Aktuar, SchŸtzenmeister I+II, Schiessaktuar,
Materialwart, Beisitzer.
Vereinsversammlungen kšnnen jederzeit einberufen
werden;
a)
Durch
den Vorstand
b) Auf Begehren
eines FŸnftels (1/5) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Jede Vereinsversammlung ist
beschlussfŠhig, wenn deren Abhaltung den
Mitgliedern durch schriftliche
Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter
Nennung der Traktanden
bekanntgegeben wurde.
VI. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 20 Verantwortung Vorstand
Der Vorstand trŠgt die volle Verantwortung fŸr den
Schiessbetrieb und die
Berichterstattung.
Er erledigt alle GeschŠfte, die nicht der
Vereinsversammlung vorbehalten
sind, insbesondere:
• Wahl der Delegierten in die Ÿbergeordneten VerbŠnde
• Aufstellung des Schiessprogrammes
• Vorbereitung und Leitung der SchiessŸbungen und anderer VereinsanlŠsse
• Vermšgensverwaltung, Aufstellung des Budgets und der Jahresrechnung
• Festsetzung der UnkostenbeitrŠge gemŠss Art. 4
• Vorbereitung der GeschŠfte fŸr die Vereinsversammlungen
• Umsetzung der VereinsbeschlŸsse und Handhabung der Statuten
• Beschlussfassung Ÿber Ausgaben im Rahmen des von der Vereinsversammlung
genehmigten Budgets und der Kompetenzsumme des Vorstandes.
Art. 21 Verantwortlichkeiten Vorstandsmitglieder
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein
gegenŸber, fŸr seine AmtsfŸhrung
sowie fŸr ihm anvertrautes Gut verantwortlich.
Weitere Haftbarkeiten und Verantwortungen unterliegen
den Reglementarien
der Stadt Dietikon, dem aktuellen EigentŸmer der
Schiessanlage.
Art. 22 Aufgabenzuteilungen
Die Aufgabenzuteilungen sind in Pflichtenheften zu
regeln.
Art. 23 BeschlussfŠhigkeit
Der Vorstand ist beschlussfŠhig, wenn ausser dem
Vorsitzenden mindestens
die HŠlfte der Mitglieder anwesend ist. Der
PrŠsident stimmt mit und trifft bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24 Revisoren
Die Revisoren sind verpßichtet, nach Ablauf jedes
Rechnungsjahres die
Rechnung zu prŸfen und hierŸber zu Handen der
ordentlichen
Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag
zu erstatten.
VII. Finanzielles
Art. 25 Dauer Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31.
Dezember.
Art. 26 AusschŸttung
FŸr die Ausrichtung von BeitrŠgen aus der
Vereinskasse an Mitglieder, die
an gršsseren freiwilligen SchiessanlŠssen
teilnehmen, ist die Vereinsversammlung
auf Antrag des Vorstandes zustŠndig.
Art. 27 Austritt
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu
erfolgen. Die Mitglieder
haben die finanziellen Verpflichtungen fŸr das
laufende Jahr zu erfŸllen.
VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 28 Abs 1 Bekanntmachungen
SŠmtliche SchiessŸbungen sind gemŠss den ortsŸblichen
Vorschriften bekannt
zu geben.
Abs
2 Statutenrevision
Eine
Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf
Begehren von mindestens einem FŸnftel (1/5) der stimmberechtigten Vereins-
mitglieder stattfinden.
Die
Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich
einberufenen
Vereinsversammlung.
Abs
3 Vereinsauflšsung
Die
Auflšsung kann erfolgen auf Antrag und Beschluss;
- von 2/3 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder einer Vereinsversammlung.
- Aufgrund von Verschuldung Ÿber die
Verwendung des Vereinseigentums
entscheidet die
Vereinsversammlung.
Die Vermšgensverteilung an die Mitglieder erfolgt nach geltendem Recht.
Abs 4 Vereinssjahr
Das
Vereinsjahr der PSD ist das Kalenderjahr. (1.01. – 31.12.)
Abs 5 GŸltigkeit der Statuten
Die vorliegende Neufassung dieser Statuten erlangt an
der Vereinsversammlung
der PSD vom 7. Februar 2020 ihre GŸltigkeit.
Sie treten in Kraft nach Genehmigung durch
-
den BezirksschŸtzenverband
ZŸrich (BSVZ)
-
Amt fŸr
MilitŠr und Zivilschutz (AMZ)
Die bisherigen Statuten vom 7. Februar 1997 sowie
darauf bezŸgliche BeschlŸsse sind
aufgehoben.
Genehmigung erteilt durch:
PistolenschŸtzen
Dietikon
Ort |
Datum |
Der Präsident |
Der Aktuar < |
Dietikon |
7. Februar 2020 |
sign. Remo Lüscher |
sign. Roland Leu |
..................................... |
..................................... |
BezirksschŸtzenverband
ZŸrich, BSVZ
Ort |
Datum |
Der Präsident |
|
Arni AG |
7. Februar 2020 |
sign. Roland Leu |
|
..................................... |