Download

 


 

 

Revidiert 2020


Diese Statuten wurden durch die Vereinsversammlung der PistolenschŸtzen Dietikon
vom 7. Februar 2020 angenommen.
Die bisherigen Statuten vom 7. Februar 1997 sowie darauf bezŸgliche BeschlŸsse
werden dadurch aufgehoben

Aus GrŸnden der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und
mŠnnlicher Sprachformen verzichtet. SŠmtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl fŸr
beiderlei Geschlecht.


 

 

 

Bearbeitet durch die Vorstandsmitglieder :
Gregor Forster
Roland Leu
Nach den Vorgaben des SSV sowie des ZBG



 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

                                   I. Name, Sitz und Zweck

                                   Art. 1 Vereinszweck und Sinn

 

                                   II. Mitgliedschaft / Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag

                                   Art. 2 Mitgliederkategorien

                                   Art. 3 Eintritte

                                   Art. 4 Armeeangehšrige

                                   Art. 5 Zuwiderhandlungen durch Armeeangehšrige

                                   Art. 6 Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag

                                   Art. 7 Aktivmitglieder

                                   Art. 8 Ehrenmitglieder

                                   Art. 9 Passivmitglieder

                                   Art. 10 Gšnner

 

                                   III. Die Mitgliedschaft erlischt / Haftung

                                       a) Austritt

                                       b) Ausschluss

                                       c) Tod

                                   Art. 11 Ausschluss

                                       Abs. 1 Offener Ausschluss nach Pflichtverletzung

                                       Abs. II Ausschluss zuwider Interessen / Ansehen des Vereins

                                   Art. 12 Austritt

 

                                   IV. Haftung / Rechtsausschluss

                                   Art. 13 Schulden

 

                                   V. Organisation

                                   Art. 14 Die Vereinsorgane

                                   Art. 15 Ordentliche Vereinsversammlung

                                   Art. 16 AntrŠge

                                   Art. 17 Vorstand

                                   Art. 18 Revisoren

                                   Art. 19 Vorstand Zusammensetzung

 

                                   VI. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

                                   Art. 20 Verantwortung Vorstand

                                   Art. 21 Verantwortlichkeiten Vorstandsmitglieder

                                   Art. 22 Aufgabenzuteilungen

                                   Art. 23 Beschlussfähigkeit

                                   Art. 24 Revisoren

 

                                   VII. Finanzielles

                                   Art. 25 Dauer Rechnungsjahr

                                   Art. 26 AusschŸttung

                                   Art. 27 Austritt

 

                                   VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen

                                   Art. 28      Abs 1 Bekanntmachungen

                                                     Abs 2 Statutenrevision

                                                     Abs 3 Vereinsauflšsung

                                                     Abs 4 Vereinsjahr

                                                     Abs 5 GŸltigkeit der Statuten


Genehmigung
PistolenschŸtzen Dietikon PSD, BezirksschŸtzenverband ZŸrich BSVZ,
MilitŠrdirektion Kanton ZŸrich AMZ

 

 

 

 

 

 


I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1   Vereinszweck und Sinn

Der Schützenverein «Pistolenschützen Dietikon» (nachführend PSD genannt)

wurde am 9. Februar 1968 als Pistolensektion des Schiessvereins Dietikon

gegründet.

Seit 1971 ist der Pistolenverein ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt das sportliche Schiessen zu trainieren, die Schiessfertigkeit seiner

Mitglieder im Interesse der Sicherheit sowie des Sportgedankens zu fördern

und die Pflege guter Kameradschaft.

Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch.

Die PSD sind Mitglied des Bezirksschützenverbandes Zürich (BSVZ)

des Zürcher Schiesssportverbandes (ZHSV) und des Schweizer Schiesssport

Verband (SSV).

Versichert sind die PSD bzw. deren Mitglieder bei der Schweizer Schiesssport-

versicherung USS. Die PSD sind parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

II. Mitgliedschaft / Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag

 

Art. 2   Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Passivmitgliedern sowie Gšnnern.

Es muss ein Mitgliederverzeichnis gefŸhrt werden.

Alle in bŸrgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, die im

laufenden Jahr das 16. Altersjahr erreichen, kšnnen Mitglied des Vereins

werden. Jugendliche, die Ÿber den Schulsport zum Verein stossen und noch

nicht das 16. jedoch das 12. Altersjahr erreicht haben, kšnnen einen Antrag fŸr

Aufnahme in den Verein stellen.

AuslŠnderinnen und AuslŠnder kšnnen unter BerŸcksichtigung der AusfŸhrungsbe­
stimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr. 2.18.01; AFB fŸr die Teilnahmeberechtigung
von auslŠndischen Staatsangehšrigen an BundesŸbungen, SchiessanlŠssen und
Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu SchiessanlŠssen zugelassen
werden.

FŸr die Teilnahme an BundesŸbungen ist eine Bewilligung der kantonalen
MilitŠrbehšrde notwendig (Art. 12 der Verordnung Ÿber das Schiesswesen ausser
Dienst).


Art. 3   Eintritte

Die Anmeldung zum Eintritt kann mŸndlich oder schriftlich beim Vorstand

erfolgen. Dieser entscheidet Ÿber Aufnahme oder Abweisung.

 

Art. 4   Armeeangehšrige

Angehšrige der Armee und weitere EmpfŠnger von Bundesleistungen,

welche nur die BundesŸbungen absolvieren, sind ohne persšnliche

Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als

Vereinsmitglieder.

Von SchŸtzen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige TŠtigkeit sich auf die Teilnahme

an VorŸbungen zu den BundesŸbungen beschrŠnkt, kann ein Unkostenbeitrag

erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dŸrfen ihnen nicht auferlegt werden.

 

Art. 5   Zuwiderhandlungen durch Armeeangehšrige

Angehšrige der Armee, die den Anordnungen der zustŠndigen Vereinsorgane

und der Aufsichtsbehšrde auf dem Schiessplatz zuwiderhandeln, sind vom Vorstand

der kantonalen MilitŠrbehšrde zu melden.

 

Art. 6   Mittelbeschaffung und Jahresbeitrag

Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfŸgt der Verein Ÿber folgende

wirtschaftliche Mittel:

a)    JahresbeitrŠge

b)    Subventionen

c)    ErtrŠge aus Veranstaltungen

d)    Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Art. 7   Aktivmitglieder

Aktivmitgliedern die dem Verein wŠhrend 25 Jahren angehšren, wird eine

ErmŠssigung von 50% des Jahresbeitrages gewŠhrt, sofern sie Aktivmitglied bleiben.

Ihnen stehen weiterhin die gleichbleibenden Rechte und Pflichten zu.

 

Art. 8   Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kšnnen von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes

ernannt werden

a)    Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

b)    Mitglieder, die wŠhrend mind. 20 Jahren im Vereinsvorstand oder in anderen

Funktionen des Vereins tŠtig waren.

Ehrenmitglieder haben weiterhin dieselben Rechte und Pflichten wie ein

Aktivmitglied. Bei der Ernennung erfolgt eine spezielle Ehrung.

 

Art. 9   Passivmitglieder

Passivmitglieder dŸrfen an allen internen VereinsanlŠssen teilnehmen.

Die Teilnahme an auswŠrtigen SchiessanlŠssen ist nur mšglich, falls zu wenig aktive

Mitglieder zur VerfŸgung stehen. Der Vorstand entscheidet Ÿber eine allfŠllige
Teilnahme im Einzelfall.

Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 10  Gšnner

Gšnner haben das Recht, an Vereinsversammlungen und internen AnlŠssen teilzunehmen.

Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

 

III. Die Mitgliedschaft erlischt / Haftung

a)    Durch schriftliche AustrittserklŠrung an den Vorstand auf Ende eines

GeschŠftsjahres.

b)    Durch Ausschluss aus wichtigen GrŸnden.

c)    Durch den Tod.

 

Art. 11  Ausschluss

Abs. I   Offener Ausschluss nach Pflichtverletzung

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zustŠndigen Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehšrden nicht nachfolgen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen, kšnnen auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung in
offener Abstimmung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.


Abs. II  Ausschlussverfahren zuwider Interessen / Ansehen des Vereins

Ebenso kšnnen Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen oder

dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.

Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens

3 Wochen vor der Versammlung jedem stimmberechtigten Mitglied eine schriftliche
Einladung, unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden. Dem
Auszuschliessenden muss das rechtliche Gehšr gewŠhrt werden.

Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr daraus entscheidet.

 

Art. 12  Austritt

Der Austritt wird im Regelfall erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages

und nach schriftlicher BestŠtigung durch den Vorstand rechtswirksam.

           

 

IV. Haftung / Rechtsausschluss

Art. 13  Schulden

FŸr die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermšgen. Eine persšnliche

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermšgen oder

Teile davon.

 

 

V. Organisation

Art. 14  Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind,

- die Vereinsversammlung

- der Vorstand

- die Revisoren

- die gewŠhlten Kommissionen

 

Art. 15  Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1.Quartal des

Kalenderjahres statt.

Folgende GeschŠfte sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung zu

erledigen­:

Traktandenliste

-        Appell – PrŠsenzliste aufnehmen

-        Wahl der StimmenzŠhler

-        Abnahme des Protokolls

-        Entgegennahme der Jahresberichte

-        Abnahme der Jahresrechnung, nach Anhšren des Revisorenberichtes

-        Entlastung des Vorstandes und DŽchargenerteilung

-        Budget fŸr Folgejahr

-        Festsetzung der JahresbeitrŠge

-        Entscheidung Ÿber die Veranstaltung von SchiessanlŠssen

-        Teilnahme an SchiessanlŠssen

-        Genehmigung der Jahresmeisterschaft

-        ErlŠuterung der Schiessvorschriften des Bundes und weiteren VerbŠnde

-        Wahlen: PrŠsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren

-        Mitgliedschaft, Mutationen

-        AbŠnderung- und ErgŠnzungen der Statuten

-        Erledigung der AntrŠge von Vorstand und Vereinsmitgliedern


Art. 16  AntrŠge      

AntrŠge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung mŸssen bis spŠtestens

zehn (10) Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht

werden. Nicht traktandierte AntrŠge kšnnen erst an der folgenden 

Vereinsversammlung behandelt werden.

Die Abstimmung und Wahlen erfolgen (sofern nicht anders beschlossen wird)

durch offenes Handmehr. Der PrŠsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit

den Stichentscheid.

           

Art. 17  Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von einem (1) Jahr gewŠhlt und besteht aus
mindestens 3 und hšchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. (GemŠss ZGB)

 

Art. 18  Revisoren

Das Revisorenteam besteht aus zwei (2) Mitgliedern, wobei jedes Mitglied grund-

sŠtzlich zwei (2) Jahre im Amt verbleibt. Die Vereinsversammlung wŠhlt die zwei
Mitglieder alljŠhrlich (Ersatz- oder BestŠtigungswahl). Eine/r der ausscheidenden
Revisoren/-innen bleibt vorsorglich fŸr ein weiteres Jahr als Ersatzmitglied und wird

an der Vereinsversammlung auch als solches gewŠhlt.

 

Art. 19  Vorstand Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich in der Regel zusammen aus PrŠsident, VizeprŠsident, Kassier,
Aktuar, SchŸtzenmeister I+II, Schiessaktuar, Materialwart, Beisitzer.

 

Vereinsversammlungen kšnnen jederzeit einberufen werden;

a)    Durch den Vorstand

b)    Auf Begehren eines FŸnftels (1/5) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfŠhig, wenn deren Abhaltung den
Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter
Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.

 

VI. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 20  Verantwortung Vorstand

Der Vorstand trŠgt die volle Verantwortung fŸr den Schiessbetrieb und die

Berichterstattung.

Er erledigt alle GeschŠfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten

sind, insbesondere:

  Wahl der Delegierten in die Ÿbergeordneten VerbŠnde

  Aufstellung des Schiessprogrammes

  Vorbereitung und Leitung der SchiessŸbungen und anderer VereinsanlŠsse

  Vermšgensverwaltung, Aufstellung des Budgets und der Jahresrechnung

  Festsetzung der UnkostenbeitrŠge gemŠss Art. 4

  Vorbereitung der GeschŠfte fŸr die Vereinsversammlungen

  Umsetzung der VereinsbeschlŸsse und Handhabung der Statuten

  Beschlussfassung Ÿber Ausgaben im Rahmen des von der Vereinsversammlung

 genehmigten Budgets und der Kompetenzsumme des Vorstandes.

 

Art. 21  Verantwortlichkeiten Vorstandsmitglieder

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenŸber, fŸr seine AmtsfŸhrung

sowie fŸr ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Weitere Haftbarkeiten und Verantwortungen unterliegen den Reglementarien

der Stadt Dietikon, dem aktuellen EigentŸmer der Schiessanlage.


Art. 22  Aufgabenzuteilungen

Die Aufgabenzuteilungen sind in Pflichtenheften zu regeln.

 

Art. 23  BeschlussfŠhigkeit

Der Vorstand ist beschlussfŠhig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens

die HŠlfte der Mit­glieder anwesend ist. Der PrŠsident stimmt mit und trifft bei

Stimmengleichheit den Stichent­scheid.

 

Art. 24  Revisoren

Die Revisoren sind verpßichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die

Rechnung zu prŸ­fen und hierŸber zu Handen der ordentlichen

Vereinsversammlung schriftlich Bericht und An­trag zu erstatten.

 

 

VII. Finanzielles

Art. 25  Dauer Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 26  AusschŸttung

FŸr die Ausrichtung von BeitrŠgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die

an gršsseren frei­willigen SchiessanlŠssen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung

auf Antrag des Vorstandes zu­stŠndig.

 

Art. 27  Austritt

Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder

haben die finan­ziellen Verpflichtungen fŸr das laufende Jahr zu erfŸllen.

 

 

VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 28  Abs 1  Bekanntmachungen

SŠmtliche SchiessŸbungen sind gemŠss den ortsŸblichen Vorschriften bekannt

zu geben.

 

Abs 2   Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf

Begehren von mindestens einem FŸnftel (1/5) der stimmberechtigten Vereins-

mitglieder stattfinden.

Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich

einberufenen Vereinsversammlung.

 

Abs 3   Vereinsauflšsung      

Die Auflšsung kann erfolgen auf Antrag und Beschluss;

-   von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer Vereinsversammlung.

-   Aufgrund von Verschuldung Ÿber die Verwendung des Vereinseigentums

    entscheidet die Vereinsversammlung.

Die Vermšgensverteilung an die Mitglieder erfolgt nach geltendem Recht.

           

Abs 4   Vereinssjahr

Das Vereinsjahr der PSD ist das Kalenderjahr. (1.01. – 31.12.)

 

Abs 5   GŸltigkeit der Statuten

Die vorliegende Neufassung dieser Statuten erlangt an der Vereinsversammlung

der PSD vom 7. Februar 2020 ihre GŸltigkeit. 

Sie treten in Kraft nach Genehmigung durch

-        den BezirksschŸtzenverband ZŸrich (BSVZ)

-        Amt fŸr MilitŠr und Zivilschutz (AMZ)

Die bisherigen Statuten vom 7. Februar 1997 sowie darauf bezŸgliche BeschlŸsse sind

aufgehoben.

 

 

Genehmigung erteilt durch:

 

PistolenschŸtzen Dietikon

Ort

Datum

Der Präsident

Der Aktuar <

Dietikon

7. Februar 2020

sign. Remo Lüscher

sign. Roland Leu

   
   

.....................................

.....................................

 

 

 

BezirksschŸtzenverband ZŸrich, BSVZ

Ort

Datum

Der Präsident

Arni AG

7. Februar 2020

sign. Roland Leu

 

     
   

.....................................